DIREKTVERMARKTUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN PRODUKTEN

Mit dem Haushaltsgesetz Nr. 145/2018 wurde Absatz 1 des Art. 4 des L.D. 228/2001 („Orientamento e modernizzazione del settore“) um einen Absatz erweitert der es in sich hat.

Dieser besagt, dass landwirtschaftliche Unternehmer, einzeln oder zusammengeschlossen, welche in das von Art. 8 des Gesetzes Nr. 580/1993 vorgesehene Firmenregister der Handelskammer eingetragen sind, auf dem gesamten Staatsgebiet nicht nur die von ihnen selbst erzeugten Produkte, sondern auch Produkte die sie direkt von anderen italienischen landwirtschaftlichen Unternehmen erwerben, verkaufen dürfen. Einzige Einschränkung:

der Umsatz aus dem Verkauf von selbst erzeugten Produkten muss höher ist als jener von zugekauften Produkten sein.

Für Einzelne Landwirte ist der Höchstbetrag für den Zukauf von Produkten anderer landwirtschaftlicher Unternehmen auf 160.000 Euro jährlich und für zusammengeschlossene Landwirte auf 4 Millionen Euro jährlich festgelegt.

Erinnert sei auch an Art. 34 del L.D. 201/2011 der festlegt dass landwirtschaftliche Unternehmer diese Produkte, darunter auch verarbeitete Produkte, die zum direkten Verzehr bestimmt sind, auch im Wanderhandel, auf öffentlichen und privaten Flächen, zum Verkauf angeboten oder direkt verabreicht werden dürfen.