Was für Rindfleisch bereits seit Jahren gilt, ist mit in Kraft treten der Durchführungsverordnung (EU) 1337/2013 ab 1. April 2015 auch für Schweine-, Ziegen-, Schaf- und Geflügelfleisch Pflicht – das Urspungsland bzw. der Herkunftsort des Fleisches muss auf dem Etikett angegeben werden. Die neue Bestimmung gilt für frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch, Fleischabschnitte und Hackfleisch/Faschiertes
Sie gilt weder für Fleischzubereitungen denen Inhaltsstoffe wie z.B. Gewürze beigemengt wurden (Fleischspieße, marinierte Fleischprodukte, gastronomische Fleischzubereitungen usw.) noch für Fleischerzeugnisse (Wurstwaren usw.)
Ob die Bestimmung bezüglich der Etikettierung von Fleisch, Fleischabschnitten und Hackfleisch/Faschiertes außer für vorverpackte Produkte auch für umhüllte oder lose zum Verkauf angebotene Produkte gilt, geht aus der Verordnung nicht klar hervor. Hier bedarf es sicherlich noch einer Klärung durch die zuständigen Ministerien.
Fest steht jedoch, dass jeder Lebensmittelunternehmer auf seiner Stufe der Produktion oder des Vertriebes (z.B. Schlachtung, Zerlegung, Detailhandel) die Verantwortung für die Umsetzung der Verordnung trägt. Während die Verantwortung jener Produktions- und Vertriebsstufen die dem Detailhandel vorgelagert sind sich darauf beschränkt ein Rückverfolgbarkeitssystem einzurichten, mit dem die Weitergabe der Informationen sichergestellt wird, muss das Etikett, das für die Abgabe an den Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, zusätzlich zu den bereits obligatorischen Angaben, ab 1. April 2015 folgende zusätzliche Angaben enthalten:
1.Das Aufzuchtland mit dem Hinweis “Aufgezogen in: Name des Staates”
2. Das Land in welchem die Schlachtung durchgeführt wurde mit dem Hinweis “Geschlachtet in: Name des Staates”
3.Die Partienummer: Fleisch das von einer einzigen Tierart stammt das unter praktisch gleichen Bedingungen zerlegt, gehackt oder verpackt wurde.
Die Angaben zu Aufzucht und Schlachtung können gegebenenfalls unter der Angabe „Ursprung: Name des Staates“ (Origine: nome dello stato) zusammengefasst werden, falls der Lebensmittelunternehmer nachweisen kann, dass das Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Staat geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden. Während das Geburts- und Schlachtland leicht zu ermitteln sind, hat der Gesetzgeber für die Bestimmung des Aufzuchtlandes Kriterien festgelegt die eingehalten werden müssen. Schweine gelten demnach als in einem Land aufgezogen falls sie:
• mindestens vier Monate vor der Schlachtung in diesem Land gehalten wurden (gilt für Schweine die zum Zeitpunkt der Schlachtungalter als 6 Monate sind)
• ab einem Lebendgewicht von 30 kg in diesem Land gehalten wurden (gilt für Schweine die zum Zeitpunkt der Schlachtung jünger als 6 Monate sind und ein Lebendgewicht von mindestens 80 kg haben)
• ausschließlich in diesem Land gehalten wurden (gilt für Schweine die bei der Schlachtung ein Lebendgewicht von unter 80 kg haben) Schafe und Ziegen gelten als in einem Land aufgezogen, falls sie mindestens sechs Monate oder, falls das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten geschlachtet wird, die gesamte Aufzucht in diesem Land gehalten wurde.
Geflügel gelten als in einem Land aufgezogen, falls sie mindestens einen Monat oder, falls das Tier im Alter von weniger als einem Monaten geschlachtet wird, die gesamte Aufzucht in diesem Land gehalten wurde.
Für „Fleischabschnitte“ und „Hackfleisch/Faschiertes“ sind, je nachdem wo Aufzucht und Schlachtung erfolgt sind, verschiedene Angaben bis hin zu der Angabe „aufgezogen und geschlachtet in und außerhalb der EU“ zulässig. Falls ausschließlich Fleisch von Tieren verwendet wird die in Europa geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, kann die Angabe „Ursprung: EU“ (Origine: UE) angegeben werden.