Hohe Strafen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Allergenkennzeichnungs- und Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011

Gemäß Art. 8 der Verordnung ist für die Information über ein (vorverpacktes) Lebensmittel der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, unter dessen Namen, Firma oder Marke das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel importiert. Die primäre Verantwortung für die Kennzeichnung der Lebensmittel liegt also bei diesen „Vermarktern“. Es trägt jedoch auch der Einzelhändler eine „Mitverantwortung“, soweit er von einer rechtswidrigen Etikettierung weiß oder eine solche annehmen muss. Es dürfen also auch vom Einzelhändler keine Lebensmittelabgeben werden, von denen er aufgrund der ihm im Rahmen seiner Berufstätigkeit vorliegenden Informationen weiß oder annehmen muss, dass sie der Lebensmittelinformationsverordnung und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Mit Legislativdekret 231/2017, welches am 9. Mai 2018 in Kraft getreten ist, wurden von der italienischen Regierung, die Strafen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 1169/2011 festgelegt.

Zusammengefasst

  • legt das Dekret die Strafen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 fest (Art. 3 bis 16),
  • legt nationale Anpassungen hinsichtlich der Lottos, der Lebensmittel welche über Abgabeautomaten und solche die lose zum Verkauf angeboten werden fest (Art. 17 bis 24),
  • gibt Auskunft über die zuständigen Behörden und legt Ausnahmen, Reduzierungen und Vergünstigungen fest ( Art. 25 bis 31)

Der zentrale Teil des Dekretes sind die Strafen für Übertretungen der Verordnung (EU) 1169/2011. Es handelt sichdurchwegs um Verwaltungsstrafen (außer bei vorliegen einer Straftat), deren Höhe von der schwere der Verstöße abhängt, und zwischen 500 Euro und 40.000 Euro liegen. Die Strafen betreffen zwei Kategorien von Übertretungen:

  • die fehlende Angabe der vorgeschriebenen Informationen
  • die falsche Angabe der vorgeschriebenen und freiwilligen Informationen

Des weiteren legt das Dekret folgendes fest

  • dass keine Lebensmittel ohne Angabe der „Losnummer“ zum Verkauf angeboten werden dürfen (außer den im Dekret angeführten Ausnahmen). Bei vor-verpackten Lebensmitteln muss die Losnummer auf der Verpackung oder auf dem Etikett des Lebensmittels aufscheinen. Bei nicht vor-verpackten Lebensmitteln muss die Losnummer auf der Umhüllung, auf dem Behältnis oder, falls nicht vorhanden, auf den Transportdokumenten angegeben werden (Art. 17),
  • die Informationen welche auf Abgabeautomaten dem Konsumenten zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 18),
  • die Informationen welche dem Kunden bei lose zum Verkauf angebotenen Lebensmitteln zur Verfügunggestellt werden müssen,
  • spezielle Vorschriften werden für Speiseeis, Konditoreiwaren, Brot, frische Teigwarenund Lebensmittelzubereitungen (cartello unico), oder für die direkte Verabreichung (Restaurants, Mensen usw.) festgelegt (Art. 19)