Allergenkennzeichnung auch für Gastronomie Pflicht

HACCP Südtirol Tirol Italien München Bayern Österreich Deutschland

Die Präambel 48 der Verordnung 1169/2011 führt folgendes aus: “Es hat sich gezeigt, dass die meisten Fälle von Lebensmittelallergien durch nicht vorverpackte Lebensmittel ausgelöst werden. Deshalb sollten die Verbraucher Informationen über potenzielle Allergene immer erhalten.”

Art. 44 derselben Verordnung legt dann diese Informationspflicht explizit für unverpackte Ware explizit fest.

Folglich müssen auch Restaurants und Mensen ihre Kunden über die Verwendung folgender Stoffe oder Erzeugnisse in ihren Speisen informieren:

  1. GLUTENHALTIGES GETREIDE (Weizen, Roggen, Gerste, Dinkel, Grünkern, Hafer)
  2. KREBSTIERE und Erzeugnisse daraus
  3. EIER und Erzeugnisse daraus
  4. FISCHE und Erzeugnisse daraus
  5. ERDNÜSSE und Erzeugnisse daraus
  6. SOJA und Erzeugnisse daraus
  7. MILCH ODER LAKTOSE
  8. SCHALENFRÜCHTE (Mandeln, Haselnüsse usw.)
  9. SELLERIE und Erzeugnisse daraus
  10. SENF und Erzeugnisse daraus
  11. SESAM
  12. LUPINEN
  13. SULFITE
  14. WEICHTIERE (alle Muschelarten, Austern, Schnecken, Oktopus usw.)

Die Information muss für den Kunden gut sichtbar und leicht zugänglich sein, kann aber im Betrieb auf verschiedene Weise erfolgen, z.B.:

  1. Die Allergene werden, bezogen auf die jeweiligen Speisen oder Getränke, direkt in der Speise- oder Getränkekarte (auch mit Nummern, Buchstaben oder Symbolen und dazugehöriger Legende) vermerkt,

Beispiel Angabe auf Speisekarte mit Legende: Wiener Schnitzel mit Kartoffelsalat (1,9,11)

Getreideprodukte (Glutenhaltig)

Fisch

Krebstiere

Schwefeldioxide und Sulfite

Sellerie

Milch und Laktose

Sesamsamen

Nüsse (Schalenfrüchte)

Eier

Lupinen

Senf

Soja

Weichtiere

Erdnüsse

1 oder A

2 oder B

3 oder C

4 oder D

5 oder E

6 oder F

7 oder G

8 oder H

9 oder I

10 oder K

11 oder L

12 oder M

13 oder N

14 oder O

      2. die entsprechende Auskunft kann unter folgenden Voraussetzungen auch mündlich an den Kunden weitergegeben werden:

  • es muss an einer gut sichtbaren Stelle (auch Speisekarte) deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass Informationen über in den Speisen enthaltene Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, auf Nachfrage mündlich zur Verfügung stehen,

Beispiel:

Lieber Gast! Informationen über Zutaten in unseren Speisen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, erhalten Sie auf Nachfrage bei unseren Servicemitarbeiter/innen.“

  • die Information muss durch hinreichend unterrichtetes Personal erfolgen,

  • es muss eine leicht zugängliche schriftliche Dokumentation der in den Speisen vorhandenen Allergene zur Verfügung stehen

Beispiel schriftliche Dokumentation:

HACCP Assistance Österreich