Allergenkennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln

HACCP Allergenkennzeichnung Europa

Mit der Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 wurde unter anderem die Kennzeichnung von Stoffen oder daraus hergestellten Erzeugnissen die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können teilweise neu geregelt. Kommen bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels Stoffe oder Erzeugnisse zum Einsatz die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und sind diese Stoffe – auch in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden, müssen sie gemäß Art.21 der Verordnung (EU) 1169/2011 besonders gekennzeichnet werden.

Die im Anhang II der Verordnung 1169/2011 aufgelisteten und kennzeichnungspflichtigen Stoffe oder daraus hergestellte Erzeugnisse sind:

1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraushergestellte Erzeugnisse
2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse
5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
8. Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse, Pecanüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse) und daraus gewonnene Erzeugnisse
9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
12. Schwefeldioxid und Sulfite (bei Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l)
13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

Werden einem Lebensmittel einer oder mehrere dieser Stoffe direkt oder in Form von Gewürzmischungen, Verarbeitungshilfsstoffen, Aromen oder Trägerstoffen für Zusatzstoffe beigemengt, müssen sie im Zutatenverzeichnis des Produktes folgendermaßen angegeben werden:

1. Unter genauer Bezugnahme auf die in der Verordnung angeführte Bezeichnung, z.B. Weizenmehl, Roggenmehl, Mandeln, Haselnüsse usw. Angaben wie “glutenhaltiges Getreide” oder “Schalenfrüchte” sind demnach nicht zulässig. Eine Ausnahme sind jene Fälle in denen die Bezeichnung einer Zutat sich bereits eindeutig auf das Allergen bezieht (z.B. Sahne, Käse, Jogurt). In diesen Fällen ist es nicht notwendig darauf hinzuweisen, dass die Zutat Sahne, Käse oder Jogurt Milch enthält.

2. Die Bezeichnung der Stoffe oder Erzeugnisse muss hervorgehoben werden (z.B. durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe).

3. Ist das Allergen in mehreren dem Lebensmittel beigemengten Zusatzstoffen enthalten, muss die Bezugnahme auf den Stoff so oft wiederholt werden, wie dieser im Lebensmittel vorkommt. Auch auf Lebensmittelverpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm² beträgt und auf denen deshalb die
Zutatenliste weggelassen werden kann, muss auf das Vorhandensein von Allergenen durch das Wort “Enthält”, gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes der Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen kann, hingewiesen werden.

Bleibt noch die Fragenach der Kennzeichnung von möglichen Spuren von Allergenen abzuklären, die durch eine Kreuzkontamination bzw. unbeabsichtigt in ein Lebensmittel gelangen. Gemäß Verordnung 1169/2011 ist diese Kennzeichnung freiwillig und ihre genaue Anwendung, bzw. die Deklaration „Kann Spuren von……..enthalten“, muss erst noch durch eine Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission geregelt werden. Nach Ansicht einiger Experten bleibt diese Freiwilligkeit aber auf jene Hersteller beschränkt, die geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen in ihrem Betrieb getroffen haben. Sollten diese Maßnahmen zur Risikominimierung auf Basis von HACCP und GMP nicht ausreichen das Kontaminationsrisiko durch Allergene auszuschließen (z.B.
Aufteilung in allergene und nicht-allergene Zonen im Betrieb), muss der Hersteller die Kennzeichnung des Allergens auf der Etikette durchführen, wobei auf eine angemessene Form der Deklaration geachtet werden muss (z.B. durch Angabe am unteren Ende der Zutatenliste „Kann Spuren von Milch enthalten“ oder „Kann
Milch enthalten“). Allgemeine Angaben wie z.B. „Kann Allergene enthalten“ oder „In unserem Betrieb wird auch Senf verarbeitet“ sind nicht zulässig. Angaben über das Nichtvorhandensein von Allergenen sind nur dann in Ordnung, wenn es sich nicht um eine „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ handelt (z.B. die Kennzeichnung von Käse als glutenfrei).