Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln

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Um Verbraucher vor Irreführung und Betrug und Hersteller vor unlauteren Wettbewerbsmethoden zu schützen wurden mit EU-Verordnung 1924/2006 (Health Claims-Verordnung) die Regelungen bezüglich nährwert- und gesundheitsbezogener Aussagen bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln europaweit vereinheitlicht.

Die Verordnung sollte sicherstellen, dass die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteletiketten und bei der Aufmachung und Werbung klar sind und sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen.

Nährwertbezogene Angaben (z.B. „fettarm“, „light“, “zuckerfrei”, “reich an Vitamin C”) dürfen demnach nur gemacht werden, wenn sie im Anhang zur Verordnung genannt sind und den dort festgelegten Definitionen und Verwendungsbedingungen entsprechen.

Gesundheitsbezogene Angaben sind grundsätzlich verboten, sofern sie nicht von der Europäischen Kommission genehmigt und in eine entsprechende Liste eingetragen wurden. Mit EU-Verordnung 432/2012 wurde eine erste Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben zu Lebensmitteln und konkreten Verwendungsbedingungen festgelegt (z.B. “Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt”).

Diese Liste enthält aber nur einen Teil jener Gesundheitsangaben die künftig verwendet werden dürfen, da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicheheit (EFSA) noch nicht alle von der Wirtschaft gemeldeten Healt Claims wissenschaftlich überpfüft hat. Im Unionsregister der Europäischen Kommission – http://ec.europa.eu/nuhclaims/ – können neben den genehmigten auch all jene Claims gefunden werden die nicht zugelassen wurden. Für eingereichte aber noch nicht bewertete Claims gilt, dass diese bis zur endgültigen Bewertung weiter verwendet werden dürfen.

Schließlich gilt, dass die Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht von den in den Verordnungen festgelegten Formulierungen abweichen dürfen, z.B. wenn die zulässige Angabe “tragen zu einer normalen Herzfunktion bei” durch die Aussage “für ein gesundes Herz-Kreislaufsystem” aufgepeppt wird.

Krankheitsbezogene Angaben, bzw. Aussagen und Abbildungen die sich im wesentlichen auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen sind für Lebensmittel verboten. So ist es z.B. verboten eine ballaststoffreiche Speise mit dem Hinweis zu versehen, dass ein regelmäßiger Verzehr dieser Speise Darmkrebs vorbeugen kann.

Der europäische Gesetzgeber vollzieht somit im Lebensmittelrecht einen Paradigmenwechsel vom Missbrauchsprinzip hin zu einem Verbotsprinzip.

Viele Verbraucherschutzorganisationen sehen allerdings die Verordnung als gescheitert an.

Sie bemängeln dass Verbraucher weiterhin und legal mit irreführenden Gesundheitsversprechen getäuscht werden.

Die EU-Kommission die bereits seit Jahren Nährwertprofile, bzw. Höchstwerte für Zucker, Fett und Salz in Lebensmitteln festlegenmüsste, damit ernährungsphysiologisch ungünstige Lebensmittel nicht mit dem positiven Image „Gesundheit“ werben dürfen, scheint seit Jahren blockiert.

So können weiterhin an und für sich unausgewogene Lebensmittel (z.B. Soft Drinks, Süßigkeiten oder salzige Wurst) genehmigte Health Claims tragen, wenn ihnen beispielsweise Vitamine oder Mineralstoffe zugesetzt werden.