Ministerium klärt Ausnahmeregelung zu Nährwertkennzeichnung für handwerkliche Betriebe in Italien

HACCP Allergenkennzeichnung Italien

Seit 13.12.2016 ist die Angabe der von Artikel 9, Absatz 1 der Verordnung (CE) Nr. 1169/2011 vorgesehenen Nährwerttabelle auf vorverpackten Lebensmittelprodukten Pflicht.

Ausgenommen von dieser Pflicht sind nicht vorverpackte Lebensmittel und die im Anhang V der Verordnung(CE) Nr. 1169/2011 aufgelisteten Produkte:

1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

2. verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

3. für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;

4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;

5. Salz und Salzsubstitute;

6. Tafelsüßen;

7. Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte ( 1 ), ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;

8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;

9. Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;

10. Aromen;

11. Lebensmittelzusatzstoffe;

12. Verarbeitungshilfsstoffe;

13. Lebensmittelenzyme;

14. Gelatine;

15. Gelierhilfen für Konfitüre;

16. Hefe;

17. Kaugummi;

18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm 2 beträgt;

19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Gerade dieser letzte Punkt hat für kontroverse Diskussionen und Verunsicherung unter Lebensmittelunternehmern und Kontrollbehörden geführt.

Nun haben das Ministerium für Gesundheit und das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung mit eigenem Schreiben klargestellt um welche Lebensmittel/Lebensmittelunternehmen es sich hierbei handelt.

  1. Demnach müssen die Produkte handwerklich hergestellt sein, und dürfen vom Hersteller ausschließlich direkt (ohne Zwischenhändler), an Endverbraucher, den lokalen Detailhandel oder an lokale Verabreichungsbetriebe abgegeben werden.

  1. Unter „lokaler Abgabe laut Schreiben der Ministerien die Provinz in welchem der Herstellungsbetrieb liegt und die dieser Provinz angrenzenden Provinzen zu verstehen.

  1. Unter handwerklicher Hersteller von kleinen Mengen sind jene Betriebe zu verstehen die der Definition von Kleinstunternehmen (siehe Empfehlung der Kommission 2003/361/EG) entsprechen, bzw. weniger als 10 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von 2 Mio. Euro nicht überschreiten.

Erfüllt ein Hersteller diese Erfordernisse ist er von der Pflicht der Nährwertkernnzeichnung auf vorverpackten Lebensmitteln ausgenommen.